Agentur für Internetlösungen und Corporate Design

Löwi &  Partner 
Diese Seite ist
barrierefrei!
  • Drucken
  • Seite zu Favoriten hinzufügen
  • Google
  • Mr. Wong
  • Linkarena
  • Yahoo
  • folkd
  • del.icio.us

INTERNETLÖSUNGEN

  • Content-Management
  • Internetlösungen
  • WEB 2.0
  • Web-Services
  • Spezial-Angebote
  • Referenzen Internet

CORPORATE DESIGN

  • Unternehmens­kommunikation
  • Corporate-Identity
  • Kommunikations­maßnahmen
  • Referenzen Print
  • Löwi & Partner
  • Grafikdesign
  • Werbeberatung
  • Webdesign
  • Mehr als 50 umgesetzte Websites mit dem Open Source CMS webEdition, mehr dazu...
  • Home|
  • Neues aus der Agentur|
  • Branchennachrichten|
  • Blog|
  • Glossar|
  • Kontakt|
  • Impressum|
  • Datenschutz|
  • AGB

Das zum 1. März in Kraft tretende Telemediengesetz stellt neue Anforderungen an die Betreiber von Webseiten - droht eine neue Abmahnwelle?

19.2.2007

Laut $13 des Telemediengesetzes gilt: "(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten ...  in allgemein verständlicher Form zu unterrichten".

Da praktisch alle Webserver den Zugriff auf Webseiten und hinterlegte Dateien (Bilder usw.) unter Speicherung der IP-Adresse des abrufenden Rechners protokollieren - und die IP-Adresse als personenbezogene Daten gilt - trifft die Verpflichtung zu einer Datenschutzerklärung alle Betreiber von Internetseiten.

Wie der Experte RA Jens Liesegang in einem Beitrag für Lübeck Online >> schreibt: "Wörtlich genommen müsste der Nutzer einer gewerblichen Webseite beim ersten Aufruf auf die Datenschutzerklärung hingewiesen werden. Es wird wohl allerdings ausreichend sein, einen entsprechenden aussagekräftigen Link auf die Belehrung in der Fusszeile anzubringen. Spätestens jedoch, wenn ein Bestellvorgang gestartet wird, bei dem der Nutzer seine persönlichen Daten eingibt, muss die Belehrung deutlich eingeblendet werden. Der Vorgang darf erst dann fortgesetzt werden können, wenn der Nutzer die Belehrung akzeptiert hat. Die Zustimmung muss nachprüfbar gespeicht werden."

Dies betrifft aber nicht nur Bestellformulare, sondern auch die oft eingesetzten Kontaktformulare, Newsletteranmeldungen usw., da auch hier personenbezogene Daten wie Name oder E-Mail-Adresse abgefragt werden.

Der Jurist Patrick Breyer stellt gegenüber Heise-Online >> ferner klar, dass sich die Verpflichtung zur Information der Seitenbesucher auf "jede natürliche oder juristische Person" beziehe, "die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt". Eingeschlossen seien somit auch private oder nicht-kommerzielle Angebote wie Weblogs.

Die Experten befürchten eine neue Abmahnwelle. So erklärt RA Jens Liesegang: "Es ist zu erwarten, dass die nicht ordnungsgemäße Belehrung über den Datenschutz zu einer Welle von Abmahnungen führen wird, da dies einen Wettbewerbsverstoß darstellt."

Kommentare zu dieser Meldung:

Uwe Alschner schrieb am 9. 3. 2007.

Kann man nur jedem dringend raten: auf jeden Fall beachten. Sonst wird es u.U. teuer.

   

ältere Meldungen »« aktuelle Meldung
 

 
 
  • Valides XHTML 1.0!
  • Valides CSS!
  • Diese Site ist weitgehend barrierefrei