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Urteile des BGH im Bereich E-Mail-Marketing

29.8.2008

Der Datenschutz wurde durch den BGH wieder gestärkt, das E-Mail Marketing dadurch aber weiter erschwert.

Jeder, der einen eigenen E-Mail Verteiler einsetzt und aktiv Adressgewinnung betreibt, ist betroffen.

  • Die Werbung durch E-Mail oder SMS stellt nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine unzumutbare Belästigung dar, sofern keine Einwilligung des Empfängers vorliegt.
    Nach dem aktuellen Urteil dürfen damit nur noch diejenigen angemailt werden, die ihre Einwilligung expliziet erklärt haben.
    Dies kann z.B. durch ein ausgefülltes Ankreuz-Feld erfolgen. Dieses Feld darf aber nicht im Voraus angekreuzt auf der Webseite erscheinen, und es muss auf die Abmeldemöglichkeit ausdrücklich hingewiesen werden.
  • Sendet man E-Mails an potenzielle Geschäftspartner, so darf die auf der Homepage angegebene Kontakt-E-Mail-Adresse nicht für Werbemails missbraucht werden. Im konkreten Fall entschied der BGH, dass es unzulässig ist Werbeangebote an die Kontakt-E-Mail eines Fußballvereins weiterzuleiten, da es in diesem Falle nicht dem Vereinszweck dient.

Richtiges E-Mail Marketing bleibt für Unternehmen damit schwierig. Nur erfahrene Agenturen kennen die Möglichkeiten, aber auch die Grenzen der Möglichkeiten und können ein Unternehmen vor Fallstricken bewahren.

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